Mit Aufnahme der Erwerbstätigkeit in der Schweiz (ohne die Niederlassungsbewilligung C zu haben noch mit einer Person verheiratet zu sein, welche die Niederlassungsbewilligung C oder das Schweizer Bürgerrecht besitzt) werden Sie in der Schweiz für das hier erzielte Einkommen steuerpflichtig. Diese Quellensteuerpflicht besteht auch, wenn Sie weiterhin im Ausland wohnen und als Grenzgänger:in oder Wochenaufenthalter:in in der Schweiz das Erwerbseinkommen erzielen. Die Quellensteuer wird durch die Arbeitgeberin direkt vom Bruttolohn abgezogen.
Als quellensteuerpflichtige:r Arbeitnehmende:r sind Sie verpflichtet, die für die Erhebung der korrekten Quellensteuer relevanten Informationen Ihrem Arbeitgeber mitzuteilen. Sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer müssen auf Verlangen der Steuerbehörde Auskunft erteilen oder Belege vorlegen um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen. (vgl. Art. 136 DBG und Art. 5 Abs. 3 QstV). Bitte beantworten Sie die nachfolgenden Fragen und retournieren Sie anschliessend den unterschriebenen Fragebogen an die Lohnbuchhaltung. Die Angaben dienen zur Festlegung der Quellensteuer und werden im Personaldossier abgelegt.
Partner-Informationen
Die Fragen beziehen sich auf Ihre:n Partner:in. Nur ausfüllen, wenn Sie verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben. Ansonsten weiter zum Abschnitt Kinder.
Kinder
Diese Informationen werden für die Bestätigung der abzugsberechtigten Kinder benötigt, wenn Sie unterstützungspflichtige Kinder haben, für die Sie bei uns keine Kinderzulagen beziehen. Beispiel: Ihr:e erwerbstätige:r Partner:in bezieht bereits Kinderzulagen für die gemeinsamen Kinder. Sie erhalten bei der HfH keine Kinderzulagen. In diesem Fall müssen Sie die Kinderinformationen ergänzen, damit diese bei der Tarifeinstufung der Quellensteuer berücksichtigt werden.
Halbfamilien
Diese Fragen sind für Alleinstehende, die mit Kindern oder unterhaltspflichtigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und für deren Unterhalt Sie zur Hauptsache aufkommen.
Weitere Erwerbstätigkeiten oder Ersatzeinkünfte
Für die korrekte Steuersatzbestimmung sind weitere, zusätzliche Erwerbstätigkeiten oder Ersatzeinkünfte anzugeben. Gibt die/der teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende weder den Beschäftigungsgrad noch den erzielten Lohn aus der anderen Tätigkeit bekannt, wird für das satzbestimmende Einkommen das Arbeitsverhältnis auf ein 100%-Pensum hochgerechnet.
Grenzgänger:innen
Nur ausfüllen, wenn Ihr Wohnsitz nicht in der Schweiz ist.
Mit der Bestätigung nehme ich zur Kenntnis, dass ich allfällige quellensteuerrelevante Änderungen, wie z.B. die Aufnahme einer weiteren Erwerbstätigkeit (persönliche sowie diese des Partners), Zivilstandesänderungen, Geburt eines Kindes, umgehend an Human Resources oder die Lohnbuchhaltung melde. Allfällige rückwirkende Tarifkorrekturen werden den Mitarbeitenden belastet.