Reglement über die Organisation und den Betrieb der Interkantonalen Hochschule für Heilpädagogik (Organisationsreglement)

Erlass Nr. 2

Beschluss des Hochschulrats vom 12. Dezember 2019 (Stand: 28. April 2020)

Gestützt auf §§§ 18 Ziff. 9, 10, 18, 19 und 25 der Interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich vom 21. September 1999:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck und Gegenstand

1 Dieser Erlass regelt die Organisation und den Betrieb der Interkantonalen Hochschule für Heilpädagogik Zürich (nachfolgend «Hochschule»).

2 Im Rahmen ihrer Befugnisse kann die Hochschulleitung Ausführungsbestimmungen zu Organisation und Betrieb der Hochschule erlassen

II. Organisation

2.1 Hochschulrat

§ 2 Organisation und Aufgabe des Hochschulrats

1 Dem Hochschulrat obliegt die Führung der Hochschule in allen grundsätzlichen Fragen.

2 Organisation und Zusammensetzung des Hochschulrats richten sich nach den Bestimmungen der Interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich (nachfolgend «InterkantonaleVereinbarung»).

3 Der Hochschulrat erfüllt die Aufgaben, die ihm gemäss § 17 und § 18 der Interkantonale Vereinbarung übertragen wurden.

§ 3 Arbeitsweise des Hochschulrats

1 Der Hochschulrat tritt mindestens viermal jährlich zu einer Sitzung zusammen.

2 Beschlüsse des Hochschulrats werden mit einfachem Mehr gefällt. Die Präsidentin oder der Präsident hat den Stichentscheid.

3 Der Hochschulrat erlässt für sich ein Geschäftsreglement und regelt den Ausstand.

4 Für die Sitzungen des Hochschulrats wird ein Protokoll geführt.

5 An den Sitzungen des Hochschulrats nehmen mit beratender Stimme teil:

  1. die Rektorin/der Rektor;
  2. die Stellvertreterin/der Stellvertreter der Rektorin/des Rektors;
  3. die Verwaltungsdirektorin/der Verwaltungsdirektor1;
  4. eine Vertretung der Mitarbeitenden.

6 Weitere Mitglieder der Hochschulleitung können zu den Sitzungen beigezogen werden.

2.2 Rekurskommission

§ 4 Organisation und Aufgaben der Rekurskommission

1 Rekursentscheide und Verfügungen des Hochschulrats können bei der Rekurskommission der Hochschule angefochten werden.

2 Organisation und Zusammensetzung der Rekurskommission richten sich nach den Vorschriften der Interkantonalen Vereinbarung.

2.3 Hochschulleitung

§ 5 Zusammensetzung

1 Die Rektorin oder der Rektor, die Institutsleiterinnen oder Institutsleiter sowie die Verwaltungsdirektorin/der Verwaltungsdirektor2 bilden die Hochschulleitung.

2 Weitere Personen können zu den Sitzungen der Hochschulleitung beigezogen werden.

§ 6 Aufgaben

Der Hochschulleitung obliegt die operative Führung der Hochschule, soweit diese nicht durch dieInterkantonale Vereinbarung dem Hochschulrat vorbehalten ist.

§ 7 Arbeitsweise der Hochschulleitung

1 Die Hochschulleitung trifft sich regelmässig zu Sitzungen.

2 Die Rektorin oder der Rektor leitet die Sitzungen der Hochschulleitung.

3 Nach Möglichkeit werden Geschäfte durch die Hochschulleitung in gemeinsamem Einverständniserledigt. Wenn keine Einigung erreicht werden kann oder die Dringlichkeit eines Geschäfts ein Zusammentreffen der Hochschulleitung verunmöglicht, entscheidet die Rektorin oder der Rektor.

4 Die Sitzungen der Hochschulleitung werden protokolliert. Die Mitarbeitenden haben Einsichtsrecht,vorbehältlich entgegenstehender datenschutzrechtlicher Verpflichtungen.


1 Änderung vom 28. April 2020.

2 Änderung vom 28. April 2020.